AG Hannover - Urteil vom 25.11.2002
535 C 6690/02
Normen:
BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2003, 303

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Vergleichsgebühr

AG Hannover, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 535 C 6690/02

DRsp Nr. 2004/6539

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Vergleichsgebühr

1. Ein Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, wenn er bei Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, d.h. an einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewissheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. 2. Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Zum gegenseitigen Nachgeben ist es aber erforderlich, dass jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt. Jede Partei muss also deshalb nachgegeben haben, weil auch die andere Partei dies getan hat.

Normenkette:

BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2003, 303