OLG Bamberg - Beschluss vom 07.05.2007
5 Ausl 12/07
Normen:
IRG § 30 Abs. 3 § 31 § 33 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 6101;

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im Verfahren nach dem IRG

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 5 Ausl 12/07

DRsp Nr. 2008/20889

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im Verfahren nach dem IRG

1. Die Gebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG ist eine Termingebühr, die "je Verhandlungstag" anfällt. Unter Verhandlungstagen können im Auslieferungsverfahren nur solche Tage verstanden werden, an denen eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 2 IRG stattfindet. 2. Dass die bloße Teilnahme des Beistandes an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten durch den Ermittlungsrichter eine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen kann, wird deutlich bei einem Vergleich mit der Regelung der Vergütung eines Verteidigers für dessen Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls.

Normenkette:

IRG § 30 Abs. 3 § 31 § 33 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 6101;

Gründe:

I.

Der Senat ordnete gegen den Verfolgten am 06.02.2007 Auslieferungshaft zur Vorbereitung der Auslieferung an X. Mit Beschluss vom 26.03.2007 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung an X. für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. In diesem Auslieferungsverfahren wurde Rechtsanwalt S. mit Verfügung vom 06.02.2007 gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 IRG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO als Beistand des Verfolgten bestellt.