I.
Der Senat ordnete gegen den Verfolgten am 06.02.2007 Auslieferungshaft zur Vorbereitung der Auslieferung an X. Mit Beschluss vom 26.03.2007 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung an X. für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. In diesem Auslieferungsverfahren wurde Rechtsanwalt S. mit Verfügung vom 06.02.2007 gemäß §
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