OVG Berlin - Beschluß vom 09.07.1998
OVG 7 K 67/96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VwGO § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 190

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

OVG Berlin, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen OVG 7 K 67/96

DRsp Nr. 2004/6481

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

1. Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht auch im Falle einer Erörterung vor dem Berichterstatter oder Vorsitzenden gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 2. Die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zu einem Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter dem Aktenzeichen eines Verfahrens geladen worden ist, die durchgeführte Erörterung sich aber - im vorherigen Einverständnis der Parteien - auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VwGO § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1999, 190