OLG Koblenz - Beschluß vom 04.09.2003
14 W 586/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 538
JurBüro 2003, 590
MDR 2004, 116

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 14 W 586/03

DRsp Nr. 2004/6422

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

Wird ohne Antragstellung erörtert mit anschließendem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, und kommt es später zur streitigen Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, nur 1 1/2 Verhandlungsgebühren. Daneben besteht kein Anspruch auf eine (volle) Erörterungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003, 538
JurBüro 2003, 590
MDR 2004, 116