OLG Hamm - Beschluß vom 17.02.2000
23 W 33/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 168

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Hamm, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 33/00

DRsp Nr. 2004/6391

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

1. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist auch dann gegeben, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten seine Rechtsauffassung in den wesentlichen Grundzügen darlegt und der anwesende Prozessbevollmächtigte der Partei, die es angeht, daraufhin entsprechend reagiert, indem er z. B. die Klage, die Widerklage, den Verfügungsantrag oder das Rechtsmittel zurücknimmt. 2. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist allerdings zu verneinen, wenn das Gericht den Anwälten lediglich das Ergebnis seiner Vorberatung mitteilt, ohne sich argumentativ einzulassen oder seine Auffassung zumindest ansatzweise zu erläutern, und nunmehr der damit angesprochenen Rechtsanwalt die Klage etc. zurücknimmt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;