VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.05.1999
1 S 1593/97
Normen:
BRAGO § 24 ; VV-RVG Nr. 1002 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 174
DVBl 2000, 577

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erledigungsgebühr

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 1 S 1593/97

DRsp Nr. 2004/6471

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erledigungsgebühr

Erklären die Beteiligten die Hauptsache aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches für erledigt, so scheidet die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Sinne des Gerichtskostengesetzes aus. In Betracht kommt die Festsetzung eines Gegenstandsmehrwertes, der für die Bemessung der Erledigungsgebühr maßgeblich ist, sofern der Wert des außergerichtlichen Vergleichs den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens übersteigt. Der Bemessung des Gegenstandsmehrwertes dürfen nur die vom außergerichtlichen Vergleich betroffenen Ansprüche der Prozessparteien zugrunde gelegt werden; ebenfalls vom außergerichtlichen Vergleich umfasste Ansprüche Dritter, die am Gerichtsverfahren nicht beteiligt waren, finden in die Wertberechnung keinen Eingang.

Normenkette:

BRAGO § 24 ;