LG Köln - Beschluß vom 21.07.2000
10 T 104/00
Normen:
BRAGO § 61 ; VV-RVG Nr. 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 581

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Beschwerdegebühr

LG Köln, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 10 T 104/00 - Aktenzeichen 10 T 105/00

DRsp Nr. 2004/6519

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Beschwerdegebühr

1. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners erwirbt den Anspruch auf die Prozessgebühr dann, wenn er auftragsgemäß "irgendwie" im Beschwerdeverfahren tätig wird. 2. Nicht ausreichend ist insoweit die bloße Entgegennahme des Beschwerdebeschlusses und dessen Mitteilung an die Partei; dies reicht insbesondere dann, nicht aus, wenn die Beschwerdeschrift zuvor dem Gegner nicht zur Stellungnahme mitgeteilt worden war, weil die Beschwerde sofort als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 61 ; VV-RVG Nr. 3500 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2000, 581