AG Gelnhausen - Urteil vom 20.04.2007
55 C 851/06
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2007, 453
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens, Betsimmung der Gebührenhöhe

AG Gelnhausen, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 55 C 851/06

DRsp Nr. 2008/21005

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens, Betsimmung der Gebührenhöhe

1. Nr. 4141 VV RVG setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Bußgeldbehörde ist dieser Tatbestand erfüllt. 2. Bestimmt der im Rahmen eines üblichen Verkehrsunfalls tätige Rechtsanwalt seine Gebühren mit dem Mittelwert überschreitet er jedenfalls unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20% nicht das ihm bei der Gebührenbestimmung eingeräumte Ermessen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kosten aus außergerichtlicher anwaltlicher Beratung.

Der Kläger ist bei der Beklagten verkehrsrechtsschutzversichert. Gegen den Kläger wurden nach einem Verkehrsunfall am 18.10.2005 ein Ermittlungs- und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Am 24.10.2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verteidigung angetreten und in beiden Verfahren später Einstellung zugunsten des Klägers erwirken können. Hierüber wurden mit Schreiben vom 03.01.2006 Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,80 in Rechnung gestellt. Hierauf beglich die Beklagte EUR 516,20.