AG Köln - Beschluss vom 10.05.2007
364 UR II 1713/06
Normen:
BerHG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 2501, Nr. 2503;

Rechtsanwaltsvergütung: Abgrenzung zwischen Beratung i.S. von Nr. 2501 RVG-VV und Geschäftstätigkeit i.S. von Nr. 2503 RVG-VV

AG Köln, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 364 UR II 1713/06

DRsp Nr. 2008/21012

Rechtsanwaltsvergütung: Abgrenzung zwischen Beratung i.S. von Nr. 2501 RVG -VV und Geschäftstätigkeit i.S. von Nr. 2503 RVG -VV

Sucht ein Rechtsanwalt im Rahmen des Anwaltsnotdienstes den Beschuldigten in der JVA auf, begleitet ihn bei einer richterlichen Vernehmung und korrespondiert er in der Folgezeit sowohl mit dem Gericht wie auch mit der JVA, geht seine Tätigkeit über eine Beratung i.S. von Nr. 2501 VV RVG hinaus.

Normenkette:

BerHG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 2501, Nr. 2503;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1. beantragt Beratungshilfe für eine Vertretung in einer Haftsache. Dem Antragsteller ist Beratungshilfe bewilligt worden, wobei in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2007 eine zu ersetzende Gebühr nebst Auslagen von 42,84 EUR festgesetzt worden ist. Der weitergehende Antrag auf eine höhere Festsetzung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass eine Gebühr in Strafsachen begrenzt ist auf die reine Beratung nach § 2 Abs. 2 BerHG, so dass nur eine Gebühr von 30,00 E: zu ersetzen ist. Die Erinnerung vom 7. April 2007 ist zulässig und hiergegen eingelegte begründet.