Der Beteiligte zu 1. beantragt Beratungshilfe für eine Vertretung in einer Haftsache. Dem Antragsteller ist Beratungshilfe bewilligt worden, wobei in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2007 eine zu ersetzende Gebühr nebst Auslagen von 42,84 EUR festgesetzt worden ist. Der weitergehende Antrag auf eine höhere Festsetzung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass eine Gebühr in Strafsachen begrenzt ist auf die reine Beratung nach §
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