KG - Beschluss vom 26.09.2011
1 Ws 52/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 5; RVG § 51 Abs. 1; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4301 Nr. 4; StPO § 68b;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (533) 69 Js 250/05 KLs (26/06),

Rechtsanwaltsvergütung [Zeugenbeistand]; Einzeltätigkeit; Einmaliger Gebührenanfall auch bei mehrtätiger Beistandsleistung

KG, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 52/10

DRsp Nr. 2012/12350

Rechtsanwaltsvergütung [Zeugenbeistand]; Einzeltätigkeit; Einmaliger Gebührenanfall auch bei mehrtätiger Beistandsleistung

1. Entscheidet das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 RVG und legt der Festsetzungsgegner sodann "Anschlusserinnerung" ein, ist dieser Rechtsbehelf in eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung umzudeuten. 2. Die Vergütung des gemäß § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts bemisst sich nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV- RVG, sondern nach Abschnitt 3. b) Da sich die Beiordnung auf "die Dauer der Vernehmung des Zeugen" (§ 68b StPO) erstreckt, löst sie den Gebührentatbestand der Nr. 4301 Nr. 4 VV- RVG nur einmal aus, auch wenn sich die Vernehmung über mehrere Tage erstreckt. c) Das gilt nach der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG auch dann, wenn die Vernehmung des Zeugen zunächst beendet und später in derselben Instanz unter Mitwirkung des Rechtsanwalts fortgesetzt wird. d) Aus dieser Rechtslage resultierende unzumutbare Härten für den Rechtsanwalt sind im Verfahren über die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG auszugleichen.