LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2018
L 29 AS 1928/17
Normen:
BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 24139/15

Rechtsanwaltskosten eines WiderspruchsverfahrensAufrechnung eines Vergütungsanspruches mit Ansprüchen gegen einen LeistungsempfängerGleichartigkeit der ForderungenFreistellungsanspruchVerfahrensrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 1928/17

DRsp Nr. 2018/7653

Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens Aufrechnung eines Vergütungsanspruches mit Ansprüchen gegen einen Leistungsempfänger Gleichartigkeit der Forderungen Freistellungsanspruch Verfahrensrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch

1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, soweit sich aus §§ 51 ff. SGB I nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden. 2. Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht.3. Statt im Dreiecksverhältnis die Aufwendungen erst zu tätigen und sie sich dann vom Schuldner ersetzen zu lassen, ermöglicht dies Ergebnis dem Inhaber eines Aufwendungsersatzanspruches die Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen, so dass der Schuldner direkt an den Kostengläubiger zu zahlen hat und schuldenbefreiend leisten kann.