Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie führt in der Sache zum Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin besteht kein Anlass, die 13/10 Prozessgebühr aus §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die 3/10 Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO jeweils nur mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen Prozessen sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen. Sie sind dann hinsichtlich eines jeden Streitgenossen gesondert zu berechnen (vgl. etwa OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 1231; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. §
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