OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.02.2003
4 W 20/03
Normen:
BRAGO § 31 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 290
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 547/00

Rechtsanwaltsgebühren in einem neuen, durch Trennung entstandenen Rechtsstreit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 4 W 20/03

DRsp Nr. 2004/3947

Rechtsanwaltsgebühren in einem neuen, durch Trennung entstandenen Rechtsstreit

»Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gem. § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen neuen Prozess sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie führt in der Sache zum Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin besteht kein Anlass, die 13/10 Prozessgebühr aus §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die 3/10 Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO jeweils nur mit der Hälfte in Ansatz zu bringen. Wird ein Rechtsstreit, der sich gegen mehrere Streitgenossen gerichtet hat, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO getrennt, so können in den durch die Trennung entstandenen Prozessen sämtliche Rechtsanwaltsgebühren von neuem entstehen. Sie sind dann hinsichtlich eines jeden Streitgenossen gesondert zu berechnen (vgl. etwa OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 1231; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 145 Rdn. 6; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 6 Rdn. 30). So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall.