I. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter) hat, vertreten durch seinen ihm am 3. Februar 2004 im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom 4. Februar 2004 entschieden hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zunächst die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 308,21 EUR beantragt und dabei eine 13/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.676,72 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 126,07 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Diese Festsetzung hat der Senat auf Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Beschluß vom 14. September 2004 abgeändert und die Vergütung antragsgemäß auf 308,21 EUR festgesetzt.
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