BGH - Beschluß vom 27.04.2005
VIII ZB 77/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2005
AG Frankfurt/Main,

Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 27.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 77/03

DRsp Nr. 2005/9016

Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

»Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, 313).«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter) hat, vertreten durch seinen ihm am 3. Februar 2004 im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom 4. Februar 2004 entschieden hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zunächst die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 308,21 EUR beantragt und dabei eine 13/10-Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.676,72 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 126,07 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Diese Festsetzung hat der Senat auf Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Beschluß vom 14. September 2004 abgeändert und die Vergütung antragsgemäß auf 308,21 EUR festgesetzt.