OLG Naumburg - Beschluss vom 22.02.2007
1 Verg 15/06
Normen:
VgV § 3 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GWB § 116 ; GWB § 128 Abs. 3 ; GWB § 128 Abs. 4 S. 5 ; RVG § 2 ; RVG § 13 ; RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
NZBau 2008, 79
OLGReport-Naumburg 2007, 749
Vorinstanzen:
VK beim Landesverwaltungsamt Halle - 1 VK LVwA 01/06 - 18.10.2006,

Rechtsanwaltsgebühren im Nachprüfungsverfahren zweier Bieter eines Vergabeverfahrens - Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung; Bemessung des Gegenstandswertes

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 1 Verg 15/06

DRsp Nr. 2007/7253

Rechtsanwaltsgebühren im Nachprüfungsverfahren zweier Bieter eines Vergabeverfahrens - Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung; Bemessung des Gegenstandswertes

»1. Werden die Nachprüfungsanträge zweier Bieter eines Vergabeverfahrens nach deren Eingang durch die Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung förmlich verbunden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht wieder getrennt, sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28.06.2004, 1 Verg 5/04) eine getrennte Kostenentscheidung und eine doppelte Gebührenerhebung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für die Gebühren eines Rechtsanwalts im Rahmen der Erstattung als Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. 2. Wird zunächst die Nachprüfung von Vergabeverfahren zu zwei Losen eines einheitlichen Beschaffungsvorgangs begehrt und sodann im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens der Antrag auf die Nachprüfung nur noch eines Loses beschränkt, so ist für den Gegenstandswert der Gebühren nach VV Nr. 2300 RVG des Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle - ungeachtet der Rechtsprechung zum Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages - der Bruttoauftragswert beider Lose maßgeblich.