Rechtsanwaltsgebühren für selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei gesonderter Auftragserteilung vor und ab dem 1. 7. 2004
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen I-5 W 46/06
DRsp Nr. 2007/22474
Rechtsanwaltsgebühren für selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei gesonderter Auftragserteilung vor und ab dem 1. 7. 2004
1. In Übergangfällen, in denen der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren vor dem 1. 7. 2004 und der Auftrag für das nachfolgende Hauptsacheverfahren nach dem 30. 6. 2004 erteilt worden ist, ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO abzurechnen, während für das Hauptsacheverfahren bereits das RVG gilt.2. Da es sich beim Hauptsacheverfahren um eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1RVG handelt und somit für diese neue Angelegenheit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG das RVG anzuwenden ist, ist in diesem Fall die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des Hauptsacheverfahrens anzurechnen; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG.