OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2007
I-5 W 46/06
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.10.2006

Rechtsanwaltsgebühren für selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei gesonderter Auftragserteilung vor und ab dem 1. 7. 2004

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen I-5 W 46/06

DRsp Nr. 2007/22474

Rechtsanwaltsgebühren für selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren bei gesonderter Auftragserteilung vor und ab dem 1. 7. 2004

1. In Übergangfällen, in denen der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren vor dem 1. 7. 2004 und der Auftrag für das nachfolgende Hauptsacheverfahren nach dem 30. 6. 2004 erteilt worden ist, ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO abzurechnen, während für das Hauptsacheverfahren bereits das RVG gilt. 2. Da es sich beim Hauptsacheverfahren um eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG handelt und somit für diese neue Angelegenheit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG das RVG anzuwenden ist, ist in diesem Fall die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des Hauptsacheverfahrens anzurechnen; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.