I. 1. Mit Anklageschrift zum Strafrichter beim Amtsgericht Koblenz vom 27. Juli 2004 legte die Staatsanwaltschaft dem damals in Untersuchungshaft befindlichen und inzwischen im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417 f. StPO rechtskräftig verurteilten P...... H........ 2 Straftaten zur Last. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. August 2004 um 9:30 Uhr war im Sitzungssaal Rechtsanwalt K...... anwesend, der zum Verteidiger bestellt wurde. Nach kurzer Verhandlung - die Sitzung war um 10:10 Uhr beendet - wurde H........, der wie schon im Ermittlungsverfahren geständig war, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wurde allseits Rechtsmittelverzicht erklärt.
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