OLG Koblenz - Beschluss vom 11.01.2005
1 Ws 717/04
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 4106, Nr. 4107 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 158
JurBüro 2005, 199
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Qs 185/04

Rechtsanwaltsgebühren für reine Tätigkeit in einem Hauptverhandlungstermin in einer Strafsache; Erfallen der Verfahrensgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 717/04

DRsp Nr. 2005/20507

Rechtsanwaltsgebühren für reine Tätigkeit in einem Hauptverhandlungstermin in einer Strafsache; Erfallen der Verfahrensgebühr

Ist der Verteidiger in dem Hauptverhandlungstermin bestellt worden, an dessen Ende das Urteil verkündet und ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist, so wird die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 und 4107 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht ausgelöst, da der Verteidiger außerhalb des Hauptverhandlungstermins keine Tätigkeit entfaltet hat.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 4106, Nr. 4107 ;

Gründe:

I. 1. Mit Anklageschrift zum Strafrichter beim Amtsgericht Koblenz vom 27. Juli 2004 legte die Staatsanwaltschaft dem damals in Untersuchungshaft befindlichen und inzwischen im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417 f. StPO rechtskräftig verurteilten P...... H........ 2 Straftaten zur Last. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. August 2004 um 9:30 Uhr war im Sitzungssaal Rechtsanwalt K...... anwesend, der zum Verteidiger bestellt wurde. Nach kurzer Verhandlung - die Sitzung war um 10:10 Uhr beendet - wurde H........, der wie schon im Ermittlungsverfahren geständig war, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wurde allseits Rechtsmittelverzicht erklärt.