BAG - Urteil vom 16.05.2000
9 AZR 279/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 77
AP Nr. 21 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
AP Nr. 23 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 2001, 43
AuR 2001, 39
BAGE 94, 336
BRAGOreport 2001, 62
DB 2000, 2436
EBE/BAG 2000, 170
EBE/BAG 2000, 2436
EzA § 8 BRAGO Nr. 4
FA 2000, 353
FA 2001, 54
JR 2001, 220
JurBüro 2001, 470
JurBüro 2001, 477
MDR 2001, 174
NJW-RR 2001, 495
NZA 2000, 1246
ZMV 2001, 44
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 11401/97
LAG Baden-Württemberg, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 64/98

Rechtsanwaltsgebühren für Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 279/99

DRsp Nr. 2000/10077

Rechtsanwaltsgebühren für Aufhebungsvertrag

»Beauftragt eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, so ist der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unter Anwendung der gerichtlichen Wertvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn durch die anwaltliche Tätigkeit ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zustande kommt, ohne daß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Gebührenansprüche für anwaltliche Tätigkeit geltend.

Im Sommer 1996 bot die Beklagte der damals 57 Jahre alten schwerbehinderten Sekretärin Uta B. die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Der Kläger wurde von der Arbeitnehmerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Nach mehreren Telefongesprächen entwarf der Kläger einen Vertrag, der nach geringfügigen Änderungen im Februar 1997 von der Arbeitnehmerin und der Beklagten unterzeichnet wurde. Der Vertrag hat folgenden Inhalt: