Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Gebührenansprüche für anwaltliche Tätigkeit geltend.
Im Sommer 1996 bot die Beklagte der damals 57 Jahre alten schwerbehinderten Sekretärin Uta B. die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Der Kläger wurde von der Arbeitnehmerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Nach mehreren Telefongesprächen entwarf der Kläger einen Vertrag, der nach geringfügigen Änderungen im Februar 1997 von der Arbeitnehmerin und der Beklagten unterzeichnet wurde. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
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