I. Die Beklagten wenden sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Zivilrechtsstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Verhandlungs- und eine Vergleichsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BRAGO) als erstattungsfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger in dem einzigen Verhandlungstermin, in dem auch der Vergleich geschlossen wurde, nicht durch seine Prozeßbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor M. vertreten wurde.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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