Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflegerG, 104 , 567Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 2 zu behandelnde Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache führt es zum Erfolg.
Die Klägerin beanstandet mit Recht, dass der Rechtspfleger zu ihren Lasten Umsatzsteuer festgesetzt hat. Der Beklagte ist vorsteuerabzugsberechtigt. Dies hat er mit seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2001 ausdrücklich eingeräumt.
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