OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.03.2001
4 W 12/01
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 371
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 6 O 490/99 ,

Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 4 W 12/01

DRsp Nr. 2001/9730

Rechtsanwaltsgebühren bei Verhandlung zur Hauptsache nach Einspruch und vorangegangener mündlicher Verhandlung

»Ist vor Erlass eines Versäumnisurteils in der Sache verhandelt worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten,, so erhält der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Partei als Verhandlungsgebühr nicht mehr als eine volle und eine halbe Gebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 2 ;

Gründe:

Das nach §§ 11 Abs. 1 RPflegerG, 104 , 567Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 2 zu behandelnde Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache führt es zum Erfolg.

Die Klägerin beanstandet mit Recht, dass der Rechtspfleger zu ihren Lasten Umsatzsteuer festgesetzt hat. Der Beklagte ist vorsteuerabzugsberechtigt. Dies hat er mit seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2001 ausdrücklich eingeräumt.