OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.07.2004
5 W 2374/04
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 596
MDR 2004, 1263
OLGReport-Nürnberg 2004, 382
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1435/03

Rechtsanwaltsgebühren bei Mitvergleich von Ansprüchen aus einem anderen Rechtsstreit derselben Partei in einem Prozessvergleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 5 W 2374/04

DRsp Nr. 2004/13701

Rechtsanwaltsgebühren bei Mitvergleich von Ansprüchen aus einem anderen Rechtsstreit derselben Partei in einem Prozessvergleich

»Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Prozessen, erhält dieser nur in dem mitverglichenen Rechtsstreit eine volle Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie insgesamt eine Vergleichsgebühr aus dem addierten Geschäftswert aller mitverglichenen Prozesse (§ 23 Abs. 1 BRAGO), aber keine (weitere) halbe Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger führte neben dem vorliegenden Rechtsstreit noch weitere Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (HK O 1467/03) gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2), U und vor dem Landgericht Landshut (HK O 146/03) gegen diesen und Herrn K. Diese wurden in dem hier geschlossenen Vergleich vom 24.03.2004 miteinbezogen.