Der beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassene, in Albersdorf/Dithmarschen kanzleiansässige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der diesem im Rahmen der am 13. Juli 2004 bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, verlangt die Vergütung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld aus der Landeskasse für den am 15. Juli 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wahrgenommenen Verhandlungstermin.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung abgelehnt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat der Richter durch Beschluss vom 23. August 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten.
Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50 EUR. Die geltend gemachten Fahrkosten betragen 32,40 EUR, das Abwesenheitsgeld macht 15 EUR aus; zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergeben sich 54,98 EUR.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|