SchlHOLG - Beschluss vom 25.10.2004
15 WF 297/04
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 ; BRAGO § 128 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 539
OLGReport-Schleswig 2005, 14
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 56/03

Rechtsanwaltsgebühren - Reisekosten für den beigeordneten Prozesskostenhilfe-Anwalt

SchlHOLG, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 15 WF 297/04

DRsp Nr. 2005/844

Rechtsanwaltsgebühren - Reisekosten für den beigeordneten Prozesskostenhilfe-Anwalt

»Der am OLG zugelassene Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat und im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, erhält nach altem Recht keine Reisekosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins«

Normenkette:

BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 ; BRAGO § 128 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassene, in Albersdorf/Dithmarschen kanzleiansässige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der diesem im Rahmen der am 13. Juli 2004 bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, verlangt die Vergütung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld aus der Landeskasse für den am 15. Juli 2004 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wahrgenommenen Verhandlungstermin.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung abgelehnt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat der Richter durch Beschluss vom 23. August 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten.

Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50 EUR. Die geltend gemachten Fahrkosten betragen 32,40 EUR, das Abwesenheitsgeld macht 15 EUR aus; zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergeben sich 54,98 EUR.