OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.02.2001
14 WF 22/01
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 5
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 133/00

Rechtsanwaltsgebühr, Umgangsrecht, Vergleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 14 WF 22/01

DRsp Nr. 2002/18373

Rechtsanwaltsgebühr, Umgangsrecht, Vergleich

»Keine Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über Ausgestaltung des Umgangsrechts.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Gründe:

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen beiden Kindern ist diesem Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... bewilligt worden. In dem Verhandlungstermin vom 31.07.200 haben sich die Parteien auf eine bestimmte Ausgestaltung geeinigt. Den Vergütungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Iburg hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Einzelgebühren und um die Vergleichsgebühr gekürzt und die Vergütung auf 411,80 DM festgesetzt. Der gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr gerichteten Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluß vom 31.01.2001 die Vergütung unter Einrechnung der Vergleichsgebühr und der geltend gemachten vollen Gebühren auf 777,20 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück als Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde vom 07.02.2001.