1.
Die Klägerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2004, durch das ihre Klage abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien auf Anregung des Gerichts ohne vorherige mündliche Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen danach die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
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