OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.03.2007
7 W 1/07
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; RVG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden - 4 O 92/05 KfH - 06.12.2006,

Rechtsanwaltsgebühr bei Nichtvornahme einer Zusammenzurechnung von Klage und hilfsweise geltend gemachter Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 7 W 1/07

DRsp Nr. 2007/10578

Rechtsanwaltsgebühr bei Nichtvornahme einer Zusammenzurechnung von Klage und hilfsweise geltend gemachter Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG

»Findet nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG keine Zusammenzurechnung der Klage und einer hilfsweise geltend gemachten Widerklage statt, ist dieser Wert auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.«

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; RVG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

Nach Beweisaufnahme hat die Beklagte die Klagforderung von 25.770,77 EUR anerkannt und ihre für den Fall der Klageabweisung erhobene Hilfswiderklage auf Zahlung von 44.048,87 EUR zurückgenommen. Das Landgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und den Streitwert auf 69.000,00 EUR festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht durfte nicht den Streitwert nach der Addition von Klage und Hilfswiderklage festsetzen.

1. Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt nach fast durchweg herrschender zutreffender Ansicht auch für die Hilfswiderklage, die hier für den Fall erhoben ist, dass die Klage keinen Erfolg hat. Für die Gerichtsgebühren beträgt damit der Wert entsprechend der Klageforderung 25.770,77 EUR. Insoweit ist die Beschwerde der Beklagten ohne weiteres begründet.