Nach Beweisaufnahme hat die Beklagte die Klagforderung von 25.770,77 EUR anerkannt und ihre für den Fall der Klageabweisung erhobene Hilfswiderklage auf Zahlung von 44.048,87 EUR zurückgenommen. Das Landgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und den Streitwert auf 69.000,00 EUR festgesetzt.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht durfte nicht den Streitwert nach der Addition von Klage und Hilfswiderklage festsetzen.
1. Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt nach fast durchweg herrschender zutreffender Ansicht auch für die Hilfswiderklage, die hier für den Fall erhoben ist, dass die Klage keinen Erfolg hat. Für die Gerichtsgebühren beträgt damit der Wert entsprechend der Klageforderung 25.770,77 EUR. Insoweit ist die Beschwerde der Beklagten ohne weiteres begründet.
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