I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 14.10.2004 zum Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO für den Angeklagten pp.- bestellt, und zwar für die Verfahren 2950 Js 2141/04-50 LS und 8100 Js 10827/03. Gleichzeitig wurde in beiden Verfahren ein gemeinsamer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. In diesem Termin wurden nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beschwerdeführer machte mit dem Antrag vom 09.03.2005 (BI. 99 der Akte) seine Gebühren als Pflichtverteidiger in Höhe von 733,12 EUR geltend, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2005 (BI. 106 der Akte) auch festgesetzt wurden.
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