Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.09.2005 (7 KLs 405 Js 13930/04), rechtskräftig seit demselben Tage, wurden die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 30.11.2005 wurden daraufhin 1.706,82 EUR Kostenerstattung an die Verteidigerin antragsgemäß zugebilligt.
Auf den danach gleichfalls über die Verteidigerin gestellten Antrag auf Feststellung, dass dem Betroffenen eine Haft- bzw. Unterbringungsentschädigung zustehe, lehnte das Landgericht dies durch Beschluss vom 20.03.2006 ab.
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