BVerfG - Beschluß vom 12.01.2005
1 BvR 328/04
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6 § 96 § 100 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 936
WM 2005, 335
Vorinstanzen:
I. LG Darmstadt - 23 T 201/03 - 19.1.2004, 8.3.2004 II. LG Darmstadt - 5 T 116/04 - 31.3.2004,

Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung

BVerfG, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 328/04 - Aktenzeichen 1 BvR 1092/04

DRsp Nr. 2005/2639

Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung

Es verstößt gegen das Willkürverbot, wenn das Beschwerdegericht dem Ersteher im Zwangsversteigerungserfahren auf die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss die Beschwerdeschrift mitteilt und ihn nach Stellung von Anträgen mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet, ohne ihn zuvor auf diese Folge hingewiesen zu haben.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 § 96 § 100 Abs. 1 ; ZPO § 91 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Kostenentscheidungen, die in Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung zweier Grundstücke zu Lasten der Ersteher ergangen sind.

I. 1. Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 328/04 ist ein Zwangsversteigerungsverfahren.