Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 2015 -
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Gegenstandswert: 4.055,05 €.
I.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
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