BGH - Beschluss vom 27.10.2016
III ZB 17/16
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 574;
Fundstellen:
NJW 2017, 895
NJW-RR
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/12
OLG Karlsruhe, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 178/13

Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen III ZB 17/16

DRsp Nr. 2016/18826

Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 2015 - 13 U 178/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegenstandswert: 4.055,05 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 574;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.