OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 6 U 11/94
DRsp Nr. 1995/10318
Rechtliches Gehör im Zivilverfahren
»1. § 278 Abs. 3ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1GG kann es bei komplizierten Fallgestaltungen gebieten, den Parteien, nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern nach Vorbereitung schriftschätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.2. Eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung muß wieder eröffnet werden, wenn das Gericht dadurch einen Verfahrensmangel korrigieren oder das sonst einer Partei vorenthaltene rechtliche Gehör gewähren kann.3. Vor einer Außerachtlassung von Vorbringen als unsubstantiiert und im Hinblick auf § 138 Abs. 1ZPO widersprüchlich ist das Gericht gehalten, durch entsprechende Hinweise der Partei Gelegenheit zur Ergänzung und Klärung zu geben.«