I.
Der beteiligte Notar beglaubigte am 17.4.2002 die Unterschrift des Beteiligten unter einer Anmeldung zum Handelsregister, die unter anderem das Ausscheiden des Beteiligten als Kommanditist zum Gegenstand hat. Er setzte unter den Beglaubigungsvermerk eine Kostenberechnung über 150,80 EUR. Dieser Betrag wurde vom Beteiligten sofort bar bezahlt.
Mit seiner Beschwerde vom 15.5.2002 beanstandete der Beteiligte den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert von 467832,07 EUR. Nicht die Summe der Einlagen aller ausgeschiedenen Kommanditisten von 915000 DM, die diesem Eurobetrag entspricht, sondern nur seine Einlage von 305000 DM sei für den Geschäftswert maßgeblich.
Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.12.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
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