BayObLG - Beschluss vom 23.07.2003
3Z BR 42/03
Normen:
KostO § 156 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 33
BayObLGZ 2003, 190
FGPrax 2003, 237
OLGReport-BayObLG 2003, 416
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1994/02

Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 42/03

DRsp Nr. 2003/11678

Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

»Im Verfahren der Notarkostenbeschwerde muss das Landgericht der Notarkasse Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern sich diese noch nicht zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit hat äußern können.«

Normenkette:

KostO § 156 ;

Gründe:

I.

Der beteiligte Notar beglaubigte am 17.4.2002 die Unterschrift des Beteiligten unter einer Anmeldung zum Handelsregister, die unter anderem das Ausscheiden des Beteiligten als Kommanditist zum Gegenstand hat. Er setzte unter den Beglaubigungsvermerk eine Kostenberechnung über 150,80 EUR. Dieser Betrag wurde vom Beteiligten sofort bar bezahlt.

Mit seiner Beschwerde vom 15.5.2002 beanstandete der Beteiligte den vom Notar zugrunde gelegten Geschäftswert von 467832,07 EUR. Nicht die Summe der Einlagen aller ausgeschiedenen Kommanditisten von 915000 DM, die diesem Eurobetrag entspricht, sondern nur seine Einlage von 305000 DM sei für den Geschäftswert maßgeblich.

Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.12.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.