BGH - Beschluß vom 22.03.2004
II ZR 76/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Rechte eines Gaslieferanten an einen dem Kunden zur Verfügung gestellten Gastanks; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 22.03.2004 - Aktenzeichen II ZR 76/03

DRsp Nr. 2004/6143

Rechte eines Gaslieferanten an einen dem Kunden zur Verfügung gestellten Gastanks; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

1. Hat ein Lieferant von Flüssiggas einen Kunden gegen eine pauschale Nutzungsentschädigung einen Gastank auf seinem Grundstück zur Verfügung gestellt, so bleibt er Eigentümer des Gastanks mit der Folge, dass sich eine Befüllung durch einen Wettbewerber als Eigentumsverletzung darstellt.2. Es entspricht der Billigkeit, dem Wettbewerber die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn die von dem Gaslieferanten erhobene Unterlassungsklage sich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe: