BGH - Beschluß vom 14.07.1998
XI ZR 291/97
Normen:
BRAGO § 130 ; ZPO § 566, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 174
BGHR ZPO § 515 Abs. 3 Kostenentscheidung 3
JurBüro 1999, 249
JurBüro 1999, 92
MDR 1998, 1248
NJW-RR 1998, 1534
Rpfleger 1998, 477
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Recht des Bezirksrevisors zur Beantragung eines Kostenbeschlusses

BGH, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen XI ZR 291/97

DRsp Nr. 1998/16514

Recht des Bezirksrevisors zur Beantragung eines Kostenbeschlusses

»Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse hat kein Recht, einen Kostenbeschluß nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO zu beantragen.«

Normenkette:

BRAGO § 130 ; ZPO § 566, § 515 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1997 Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet, sondern am 24. Oktober 1997 zurückgenommen. Bereits zuvor hatte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Zurückweisung der Revision und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Durch Beschluß vom 13. März 1998 hat das Landgericht München I der Klägerin für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihren Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Dessen Vergütung hat es mit Beschluß vom 26. März 1998 auf 617,83 DM festgesetzt. Um diesen aus der Staatskasse gezahlten Betrag gegen den Beklagten geltend machen zu können, beantragt der Bezirksrevisor beim Landgericht München I, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

II.

Der Antrag ist unzulässig; dem Bezirksrevisor steht kein Antragsrecht zu.