OLG Köln - Urteil vom 14.07.1993
17 U 35/93
Normen:
BRAGO § 18 ; BGB § 196 § 201 § 387 § 390 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 471
OLGReport-Köln 1994, 103

Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat

OLG Köln, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 17 U 35/93

DRsp Nr. 1994/2095

Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat

»1. Zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung des Rechtsanwalts gem. § 18 BRAGO genügt es nicht ohne weiteres, dass dem Auftraggeber bekannt wird, dass der Anwalt dem Gegner die Anwaltskosten zur Bezahlung aufgibt.2. Eine nach Eintritt der Verjährungsfrist erteilte Kostenrechnung entfaltet keine Rückwirkung.«

Normenkette:

BRAGO § 18 ; BGB § 196 § 201 § 387 § 390 ;

Sachverhalt:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Rechtsanwalt Zahlung von 9.021,73 DM, die er aus der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zugunsten der klagenden Bauherrengemeinschaft erlangt, indes im Gegensatz zu einem weitergehenden Betrag nicht abgeführt hat.

Der Beklagte beruft sich dazu auf Honorarforderungen aus seiner Tätigkeit gegenüber den Klägern, mit denen er aufrechnet.

Entscheidungsgründe:

Die formell bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger aus den §§ 675, 667 BGB auf Herauszahlung der von dem Beklagten einbehaltenen 9.021,73 DM mit Recht bejaht.