Die Kläger verlangen von dem beklagten Rechtsanwalt Zahlung von 9.021,73 DM, die er aus der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zugunsten der klagenden Bauherrengemeinschaft erlangt, indes im Gegensatz zu einem weitergehenden Betrag nicht abgeführt hat.
Der Beklagte beruft sich dazu auf Honorarforderungen aus seiner Tätigkeit gegenüber den Klägern, mit denen er aufrechnet.
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