OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2007
15 W 169/06
Normen:
KostO § 23 ; KostO § 68 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 287
OLGReport-Hamm 2008, 62
Rpfleger 2007, 687
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 784/05
AG Wetter/Ruhr - Grundbuch von Grundschöttel Blatt 2074,

Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 15 W 169/06

DRsp Nr. 2007/18500

Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber

»1. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbstständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 S. 1 Halbs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt. 2. Dies gilt auch, wenn Antragsteller der Löschung und Kostenschuldner der Erwerber des letzten mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist. 3. Im Einzelfall kann eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein.