OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.04.2001
11 W 6/01
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 ; BRAGO § 20 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 287
OLGReport-Karlsruhe 2001, 315

Ratsgebühr für Auskunft über Berufungsinstanz - Anfrage des Berufungsbeklagten an erstinanzlichen Anwalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 11 W 6/01

DRsp Nr. 2001/9505

Ratsgebühr für Auskunft über Berufungsinstanz - Anfrage des Berufungsbeklagten an erstinanzlichen Anwalt

»Ist Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und verzichtet der Berufungsbeklagte darauf, einen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz zu beauftragen, holt aber statt dessen bei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rat darüber ein, was zur Wahrnehmung seiner prozessualen Interessen zu unternehmen ist, hat er Anspruch auf Erstattung einer Ratsgebühr, wenn die Berufung nicht durchgeführt wird. Ohne (vorherige) Auftragserteilung entsteht diese Ratsgebühr allerdings nicht, wenn der erstinstanzlich beauftragte Prozessbevollmächtigte von sich aus den Rat erteilt, von einer Mandatserteilung für die Berufungsinstanz (vorerst) abzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 ; BRAGO § 20 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I.