LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2005
4 Ta 282/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2247/04

Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 282/04

DRsp Nr. 2005/6871

Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 11.10.2004 Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Klägerin verfüge nach ihren eigenen Angaben über ein Einkommen, welches sie in die Lage versetze, mit 4 Monatsraten die voraussichtlichen Prozesskosten von 1.021 EUR zu tragen. Die Klägerin hat am 25.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihr zunächst angegebenes Arbeitsverhältnis sei mittlerweile beendet. Sie beziehe Arbeitslosenunterstützung. Sie hat die Höhe der Arbeitslosenunterstützung belegt mit einem kalendertäglichen Arbeitslosengeld von 34,25 EUR.

Durch Beschluss vom 06.12.2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 95 EUR an die Landeskasse zu leisten. Wegen des noch anhängigen Teils der Beschwerde wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde bis zum 07.01.2005. Eine Stellungnahme der Klägerin ging nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.