Die weitere Beschwerde des früheren Verfahrenspflegers ist statthaft, nachdem das Landgericht sie gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3. ergibt sich aus seiner Antragsberechtigung (§ 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|