OLG Köln - Beschluss vom 26.10.2009
17 W 230/09
Normen:
GKG § 6 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 595
RVGreport 2010, 317
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 304/09

Prüfungspflichten des Gerichts bei Eingang eines Schriftsatzes

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 17 W 230/09

DRsp Nr. 2009/26077

Prüfungspflichten des Gerichts bei Eingang eines Schriftsatzes

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen bei Eingang eines Schriftsatzes, ob der darin dargestellte Sachverhalt bereits früher Gegenstand eines Rechtsstreits war.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.