BGH - Beschluß vom 29.11.2004
VI ZB 2/04
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 2 ;

Prüfungsmaßstab bei Kostenerinnerung

BGH, Beschluß vom 29.11.2004 - Aktenzeichen VI ZB 2/04

DRsp Nr. 2004/20461

Prüfungsmaßstab bei Kostenerinnerung

1. Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung einer Partei als solche richten, sind nicht zulässig.2. Ein einmal gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe wirkt nicht für weitere Instanzen fort. Vielmehr erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit der Begründung, er habe in den Vorinstanzen jeweils Prozeßkostenhilfe beantragt. Vor dem Bundesgerichtshof sei ein neuer Antrag nicht erforderlich, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sei nicht nochmals zu prüfen. Zudem sei die Zahlungsaufforderung im Hinblick auf seine geringen Einkommensverhältnisse nicht gerechtfertigt.

II. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (n.F.) hat keinen Erfolg.

Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG (n.F.) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Umdrucks).