BGH - Beschluß vom 30.01.2008
II ZB 34/07
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 94/07
LG Lübeck, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/04

Prüfungsmaßstab bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen II ZB 34/07

DRsp Nr. 2008/5180

Prüfungsmaßstab bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber gegen die durch die Kostengrundentscheidung ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht gebunden sind.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.