1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.
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