Die Entscheidung beruht auf §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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