OLG Köln - Beschluss vom 26.09.2005
17 W 199/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 468/04

Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur bei entgegenstehenden Anhaltspunkten

OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 17 W 199/05

DRsp Nr. 2006/6224

Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nur bei entgegenstehenden Anhaltspunkten

»Eine Prüfung der Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, findet im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht statt. Anders liegt es dann, wenn der Antragsgegner durch von ihm zu erbringenden Beweis die Erklärung des Antragstellers entkräftet oder sich die Unrichtigkeit aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG unbedenklich zulässige und auch ansonsten statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.