BFH - Beschluss vom 08.09.2004
III B 107/04
Normen:
FGO § 62a Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 3 § 21 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 228

Prozessunfähige (Steuerpflichtige, die unter Betreuung stehen): Nichterhebung von Gerichtskosten

BFH, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen III B 107/04 - Aktenzeichen III B 108/04

DRsp Nr. 2004/18127

Prozessunfähige (Steuerpflichtige, die unter Betreuung stehen): Nichterhebung von Gerichtskosten

Von der Erhebung der Gerichtskosten kann abgesehen werden, wenn die Einlegung des Rechtsmittels auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Bei einem Stpfl., der unter Betreuung steht und der ohne Einverständnis des Betreuers ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, sind diese Voraussetzungen zu bejahen.

Normenkette:

FGO § 62a Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 3 § 21 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind ungeachtet der Frage ihrer Statthaftigkeit (§ 128 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig.

Gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde. Da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig.