LG Landshut, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1092/14
OLG München, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 302/15
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts
BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen III ZB 66/15
DRsp Nr. 2016/5776
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts
RVG -VV Nr. 3200a) Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).
Tenor
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