BGH - Beschluss vom 25.02.2016
III ZB 66/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VV- RVG Nr. 1008; VV- RVG Nr. 3200;
Fundstellen:
BGHZ 209, 120
FamRZ 2016, 900
MDR 2016, 487
MDR 2016, 503
NJW 2016, 2751
VersR 2016, 685
WM 2016, 1848
ZIP 2016, 792
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 1092/14
OLG München, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 302/15

Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen III ZB 66/15

DRsp Nr. 2016/5776

Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts

RVG -VV Nr. 3200 a) Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

Tenor