BAG - Beschluß vom 16.05.2007
2 AZB 53/06
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 61 ArbGG 1979
ArbRB 2007, 236
AuR 2007, 286
NJW 2007, 2717
NZA 2007, 829
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 59/06
ArbG Stuttgart, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12713/05

Prozessrecht; Streitwert - Streitwertfestsetzung im Urteil; Bindungswirkung; Streitwert einer Abmahnung

BAG, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZB 53/06

DRsp Nr. 2007/10898

Prozessrecht; Streitwert - Streitwertfestsetzung im Urteil; Bindungswirkung; Streitwert einer Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert ist vom Landesarbeitsgericht bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. 2. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt. 3. Die im Wesentlichen allein vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertretene Auffassung, bei Streitigkeiten über Abmahnungen sei der Wert nicht in Anknüpfung an § 42 Abs. 4 GKG regelmäßig mit einem Monatsverdienst anzusetzen, sondern gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall geltend gemachten wirtschaftlichen oder persönlichen Ziele zu bemessen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie weist vielmehr einen gut nachvollziehbaren Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben auf.