BAG - Beschluß vom 20.06.2006
3 AZB 78/05
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 § 46 Abs. 2 § 54 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 11 ; RVG -VV Teil 3 Vorbemerkung 3, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV; ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 12a ArbGG 1979
AuR 2006, 335
BAGE 118, 286
BB 2006, 1916
DB 2006, 2020
MDR 2007, 116
NJW 2006, 3022
NZA 2006, 1060
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 255/05
ArbG Koblenz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2282/04

Prozessrecht - Prozesskosten; Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren; Terminsgebühr bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

BAG, Beschluß vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 78/05

DRsp Nr. 2006/24430

Prozessrecht - Prozesskosten; Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren; Terminsgebühr bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

»Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.«

Orientierungssätze:1. Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG -VV) regelt die Rechtsanwaltsvergütung auch in den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.2. Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG -VV) entsteht nicht nur für die Vertretung in einem Gerichtstermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG -VV entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind und die nicht nur Besprechungen mit dem Auftraggeber darstellen.