OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2004
5 WF 130/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 103 ; ZPO § 106 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 6253/00

Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 5 WF 130/04

DRsp Nr. 2005/428

Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren

»1. Eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren hat zu erfolgen, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde. 2. Prozesskosten in diesem Sinne sind nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO. 3. Über die Frage, ob es sich nach dem Verbrauch eines Prozesskostenvorschusses für einen ersten Prozessbevollmächtigten bei den Kosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten um notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 2 ZPO handelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. Berichtigung des Streitwertes nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. (= § 63 Abs. 3 S. 2 GKG n.F.).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 103 ; ZPO § 106 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe: