I.
Zur Herbeiführung einer gerichtlichen Regelung des Umgangs mit ihren beiden Kindern wurde der Antragstellerin durch Beschluß des Amtsgerichts W. vom 19.03.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wurde antragsgemäß Rechtsanwalt A. aus T., der von Verfahrensbeginn an für sie aufgetreten ist, beigeordnet; dies allerdings mit dem vorher weder vereinbarten noch sonst - etwa im Antrag - ausdrücklich zugestimmten schriftlichen Zusatz "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts".
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