OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.05.2001
2 WF 130/00
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 761
OLGReport-Karlsruhe 2001, 444

Prozesskostenhilfeverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Erstattung von Fahrt- und Reisekosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 2 WF 130/00

DRsp Nr. 2001/16507

Prozesskostenhilfeverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Erstattung von Fahrt- und Reisekosten

»Keine Erstattung von Fahrt- und Reisekosten des im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser trotz der ihm bekannten Einschränkung das Verfahren betreibt, da in diesem Fall von einer konkludenten Einwilligung in die Beschränkung auszugehen ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe:

I.

Zur Herbeiführung einer gerichtlichen Regelung des Umgangs mit ihren beiden Kindern wurde der Antragstellerin durch Beschluß des Amtsgerichts W. vom 19.03.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wurde antragsgemäß Rechtsanwalt A. aus T., der von Verfahrensbeginn an für sie aufgetreten ist, beigeordnet; dies allerdings mit dem vorher weder vereinbarten noch sonst - etwa im Antrag - ausdrücklich zugestimmten schriftlichen Zusatz "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts".