Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig. Der Antragsgegnerin wurde hierfür auf ihren Antrag vom 18. Juni 1999 durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 2. November 1999 Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt.
Der Antragsteller hat am 30. August 1999 einen Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder gestellt.
Die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Nichtberücksichtigung der Folgesache "elterliche Sorge" im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2000 betreffend die aus der Landeskasse zu gewährende Anwaltsvergütung blieb erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 100,-- DM erreicht.
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