1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2009, Az.:
2. Die dem Rechtsanwalt B... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.219,98 festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Die Klägerin hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von EUR 8.279,99 gerichtlich geltend gemacht.
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