LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.06.2009
4 Ta 26/09
Normen:
RVG § 15; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8802/07

Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG aus einem Vergleichsmehrwert; Vergleichsabschluss vor Antragstellung auf Erstreckung des Prozesskostenhilfe

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 26/09

DRsp Nr. 2010/10823

Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr Nr. 3104 VV- RVG aus einem Vergleichsmehrwert; Vergleichsabschluss vor Antragstellung auf Erstreckung des Prozesskostenhilfe

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält dann keine Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken. Allerdings steht ihm diesbezüglich eine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) zu, die neben eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem ursprünglichen Gegenstandswert tritt und gemäß § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen ist.

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2009, Az.: 3 Ca 8802/07 A, teilweise abgeändert.

2. Die dem Rechtsanwalt B... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf EUR 1.219,98 festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 56; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Die Klägerin hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von EUR 8.279,99 gerichtlich geltend gemacht.